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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Google LLC
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Zählererfassung
Software zur Verarbeitung von Kundendaten zur Erfassung von Zählerständen.Ersteller, abgesehen von der gemeinsamen Planung und Konzeption, ist der Mitarbeiter:Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844
Verarbeitungsunternehmen
DATA-PLAN Computer Consulting GmbHTränkestraße 1170597 Stuttgart
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  • Auf den Server, die DATA-PLAN wiederum bei externen Anbietern gemietet hat, lädt der Kunde die Daten für die zu erfassenden Zähler hoch, enthalten sind hierbei auch personenbezogene Daten wie Adresse, Zählernummer, letzter Zählerstand, Vor und Nachname des Bürgers.
  • Der Bürger kann den Zählerstand nach Angabe von … und Zählernummer online eintragen, incl. einer Plausibilitätsprüfung seiner Eingaben.
  • Der Bürger hat die Möglichkeit eine E-Mail-Adresse einzutragen zur Übersendung der von ihm übermittelten Daten.
  • Auch der Kunde kann im Backend die Zählerstände erfassen.
  • Der Kunde kann die Aktion abschließen und die erfassten Zählerstände werden in ein für FINANZ+ gängiges Format per E-Mail an den MA des Kunden gesendet. Zusätzlich wird der E-Mail noch eine Excel mit den Resultaten der Ableseaktion hinzugefügt.
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  • Die gesamte Kommunikation basiert auf einer HTTPS-Verschlüsslung.
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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen, um eine Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig, um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844

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aumass GmbH & Co. KG
Veröffentlichungsanzeige
Verarbeitungsunternehmen
aumass GmbH & Co. KG,Ludwig-Eckert-Str. 1093049 Regensburg
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aumass GmbH & Co. KG

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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https://www.aumass.de/

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Allensbach
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Vergabe

Vergabe von Bootsliegeplätzen

Hauptbereich

Vergabe von Bootsliegeplätzen

Die Gemeinde ist Inhaberin der wasserrechtlichen Genehmigung für den Betrieb von 4 sog. Bojenfeldern im Gnadensee mit insgesamt 266 Wasserliegeplätzen (Bojenplätzen). Hinzu kommen ca. 230 Trockenliegeplätze auf öffentlichem Ufergelände. Die Wasserliegeplätze und die Trockenliegeplätze werden an Liegeplatzbewerber vergeben. Die SVGA hat die Liegeplatzvergabe und -verwaltung von der Gemeinde übernommen. Lediglich Neuvergaben von Liegeplätzen aus der Warteliste und sog. Gastliegeplätze werden von der SVGA nach vorheriger Abstimmung mit der Gemeinde vergeben. Für die Vergabe sind nachstehende Ausführungen zu beachten:

Vergabe der Liegeplätze an (bisherige) Liegeplatzinhaber

Das sind solche, die bereits einen Liegeplatz zugeteilt bekommen haben, aber aufgrund des jährlichen Vergabemoduses für jede Saison wieder einen solchen beantragen müssen. Alle Liegeplatzinhaber erhalten von der SVGA einen Antrag zugesandt, mit dem sie erklären müssen, ob sie wiederum den Platz belegen, ihn als Gastliegeplatz freigeben oder auf diesen künftig verzichten. Die im Antrag angegebene Rückgabefrist ist zwingend zu beachten.

Nach Rückgabe des Vordrucks erhält der Liegeplatzbewerber, wenn er den Liegeplatz in Anspruch nehmen will, eine Rechnung über die Liegeplatzgebühren zugesandt. Mit der Zustellung dieser Rechnung gilt der Liegeplatz als zugesagt. Eine gesonderte Mitteilung erfolgt dann nicht mehr.

Erstmalige Antragstellung für einen Liegeplatz (Aufnahme in die Warteliste)

Ein solcher Antrag ist ebenfalls bei der SVGA zu stellen und kann auf der Homepage des Vereins und dort unter dem Link Formulare heruntergeladen werden. Postalisch ist eine Anforderung bei der Liegeplatzverwaltung möglich. Solche Anträge werden dann in die bei der SVGA geführte Warteliste, getrennt für beide Liegeplatzarten und in der Reihenfolge des Antragseingangs, aufgenommen. Ihr Wartelistenplatz wird Ihnen nach Aufnahme schriftlich mitgeteilt.

Die jährliche Neuvergabe von Plätzen an Bewerber aus der Warteliste erfolgt durch die SVGA in Absprache mit der Gemeinde in der Reihenfolge der Bewerberliste, soweit solche Plätze für eine Neuvergabe zur Verfügung stehen. Ausdrücklich hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass keine Aussage darüber getroffen werden kann, wann diese Liegeplatzbewerber zum Zuge kommen. Das hängt davon ab, ob und in welchem Umfang bisherige Liegeplatzbewerber ihren Platz zurückgeben.

Ebenfalls ist wichtig zu wissen, dass auch für die Aufnahme in die Warteliste ein sog. Wartelistenentgelt nach der Entgeltordnung der Liegeplatzsatzung erhoben wird. Eine entsprechende Rechnungsstellung erfolgt durch die SVGA für Rechnung der Gemeinde.

Bitte beachten Sie auch folgendes:

  • Bei einem Wohnortwechsel muss zwingend ein neuer Antrag auf einen Liegeplatz gestellt werden
  • Ein neuer Antrag auf einen Liegeplatz ist ebenfalls zwingend bei einem Wechsel des Bootes zu stellen
  • Ausnahmen für die Zulassung von Motorbooten (bis max. 40 PS) werden nur auf Antrag einzelfallbezogen nach den tatsächlichen Voraussetzungen des Liegeplatzes von der Verwaltung gemeinsam mit der SVGA geprüft und festgelegt. Genaueres regelt die Satzung.

Vergabe von Gastliegeplätzen

Nach der Liegeplatzsatzung besteht für Liegeplatzinhaber die Möglichkeit, für bis zu zwei aufeinanderfolgende Jahre den Liegeplatz als sog. Gastplatz zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall behält er das Anrecht, nach dem ersten oder zweiten Aussetzungsjahr wieder den Liegeplatz nach Maßgabe der Liegeplatzsatzung zu erhalten. Durch diese Regelung können andere Liegeplatzinteressenten für diese Zeit den Gastplatz von der SVGA zugeteilt bekommen.

Bei der Vergabe der Gastliegeplätze stehen Einwohner der Gemeinde in erster Vergabepriorität. In zweiter Priorität stehen dann Bewerber, die Mitglied in einem in Allensbach ansässigen Wassersport treibenden Verein sind. Wenn danach noch weitere Liegeplätze für eine Vergabe zur Verfügung stehen, können auch sonstige Bewerber zum Zuge kommen. Ein entsprechender Gastliegeplatzantrag ist  auf der Homepage der SVGA eingestellt. Der Antrag kann auch postalisch bei der Liegeplatzverwaltung der SVGA angefordert werden.

Der Antrag für einen Gastliegeplatz muss bis spätestens 1. April bei der Liegeplatzverwaltung der SVGA eingegangen sein (Ausschlussfrist). Jeder Antragsteller wird über die Vergabeentscheidung schriftlich benachrichtigt.

Infobereiche