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Zählererfassung
Software zur Verarbeitung von Kundendaten zur Erfassung von Zählerständen.Ersteller, abgesehen von der gemeinsamen Planung und Konzeption, ist der Mitarbeiter:Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844
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  • Auf den Server, die DATA-PLAN wiederum bei externen Anbietern gemietet hat, lädt der Kunde die Daten für die zu erfassenden Zähler hoch, enthalten sind hierbei auch personenbezogene Daten wie Adresse, Zählernummer, letzter Zählerstand, Vor und Nachname des Bürgers.
  • Der Bürger kann den Zählerstand nach Angabe von … und Zählernummer online eintragen, incl. einer Plausibilitätsprüfung seiner Eingaben.
  • Der Bürger hat die Möglichkeit eine E-Mail-Adresse einzutragen zur Übersendung der von ihm übermittelten Daten.
  • Auch der Kunde kann im Backend die Zählerstände erfassen.
  • Der Kunde kann die Aktion abschließen und die erfassten Zählerstände werden in ein für FINANZ+ gängiges Format per E-Mail an den MA des Kunden gesendet. Zusätzlich wird der E-Mail noch eine Excel mit den Resultaten der Ableseaktion hinzugefügt.
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Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen, um eine Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig, um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
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Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844

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Bürgermeisterwahlen

Hauptbereich

Bürgermeisterwahlen finden in Baden-Württemberg alle 8 Jahre statt. Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Öffentliche Bekanntmachung Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 23. April 2023 und eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 07. Mai 2023

 

Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

1.    Wählerverzeichnis

1.1    In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 23. April 2023 Wahlberechtigten eingetragen.

Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2).

Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 02. April 2023eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).

Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Neuwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das
Bürgermeisteramt, Ordnungsamt, Rathausplatz 8, 78476 Allensbach bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung - spätestens bis zum Sonntag 02. April 2023 beim Bürgermeisteramt, Ordnungsamt, Rathausplatz 8, 78476 Allensbach eingehen.

Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für diejenigen, die erst für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind.

 

1.2    Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen Montag, 03. April 2023 bis Donnerstag, 06. April 2023, (Freitag ist Feiertag - Karfreitag) während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten im Bürgermeisteramt, Ordnungsamt, Rathausplatz 8,78476 Allensbach.         

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.

1.3    Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Donnerstag, dem 06. April 2023 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt, Ordnungsamt, Rathausplatz 8, 78476 Allensbach die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

1.4    Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).

 

2.    Wahlscheine

2.1    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenerWahlberechtigter,

a)   wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,

b)   wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,

c)   wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.

2.2    Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 07. Mai 2023 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am 23. April 2023 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.

 

2.3    Wahlscheine können für die Wahl am 23. April 2023 bis Freitag21. April 2023, 18.00 Uhr für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 07. Mai 2023 bis Freitag 05. Mai 2023, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt, Ordnungsamt, Rathausplatz 8, 78476 schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichenVollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

2.4    Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt   oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

2.5    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutsche Post AG unentgeltlich befördert.

Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

  

Allensbach, 17. März 2023

 

gez. Friedrich

-Bürgermeister-

Wahlbekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl

des/der  Bürgermeisters/ Bürgermeisterin

Wegen Ablauf der Amtszeit des bisherigen AmtsInhabers wird die Wahl des/der Bürgermeisters / Bürgermeisterin der Gemeinde Allensbach notwendig.

Die Wahl findet am Sonntag, dem 23. April 2023 statt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet Neuwahl statt, bei der neue Bewerber/innen zugelassen sind.

Eine erforderlich werdende Neuwahl findet am Sonntag, dem 07. Mai 2023 statt.

Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los.

Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters / Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Meldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.

Vordrucke für diese Erklärung hält das Bürgermeisteramt, Ordnungsamt, Rathausplatz 8, 78476 Allensbach, bereit. 

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung -  spätestens bis zum Sonntag, 02. April 2023 beim Bürgermeisteramt, Ordnungsamt, Rathausplatz 8, 78476 Allensbach eingehen.

Allensbach, 10. März 2023

Bürgermeisteramt

gez.  Friedrich

-Bürgermeister -

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