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Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

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  • weiteres Cookie mit dem Präfix: _gat_gtag_ - Speicherdauer beträgt 1min
  • Zwei weitere Cookies mit dem Präfix: _ga_ - Speicherdauer beträgt 2a
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

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  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Zählererfassung
Software zur Verarbeitung von Kundendaten zur Erfassung von Zählerständen.Ersteller, abgesehen von der gemeinsamen Planung und Konzeption, ist der Mitarbeiter:Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844
Verarbeitungsunternehmen
DATA-PLAN Computer Consulting GmbHTränkestraße 1170597 Stuttgart
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  • Auf den Server, die DATA-PLAN wiederum bei externen Anbietern gemietet hat, lädt der Kunde die Daten für die zu erfassenden Zähler hoch, enthalten sind hierbei auch personenbezogene Daten wie Adresse, Zählernummer, letzter Zählerstand, Vor und Nachname des Bürgers.
  • Der Bürger kann den Zählerstand nach Angabe von … und Zählernummer online eintragen, incl. einer Plausibilitätsprüfung seiner Eingaben.
  • Der Bürger hat die Möglichkeit eine E-Mail-Adresse einzutragen zur Übersendung der von ihm übermittelten Daten.
  • Auch der Kunde kann im Backend die Zählerstände erfassen.
  • Der Kunde kann die Aktion abschließen und die erfassten Zählerstände werden in ein für FINANZ+ gängiges Format per E-Mail an den MA des Kunden gesendet. Zusätzlich wird der E-Mail noch eine Excel mit den Resultaten der Ableseaktion hinzugefügt.
Einwilligungshinweis

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Genutzte Technologien
  • Die gesamte Kommunikation basiert auf einer HTTPS-Verschlüsslung.
Erhobene Daten

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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen, um eine Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig, um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844

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aumass GmbH & Co. KG
Veröffentlichungsanzeige
Verarbeitungsunternehmen
aumass GmbH & Co. KG,Ludwig-Eckert-Str. 1093049 Regensburg
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Veröffentlichungsanzeige

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Datenempfänger

aumass GmbH & Co. KG

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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https://www.aumass.de/

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keine
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Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Allensbach
Genutzte Technologien
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Lebenslagen

Hauptbereich

Steuerliche Gemeinnützigkeit

Vereine können als juristische Personen des privaten Rechts vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Mit der Anerkennung als steuerbegünstigt sind bei allen wichtigen Steuerarten Steuervergünstigungen verbunden.

Für den Verein:

  • Steuerfreiheit der Zweckbetriebe bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind und deren Einnahmen insgesamt EUR 45.000 im Jahr nicht übersteigen, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer
  • Besteuerung der Umsätze aus Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe in der Regel mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer
  • Befreiung von der Grund- und Erbschaft- / Schenkungsteuer

Der Verein darf eine Zuwendungsbestätigung für Spenden und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge ausstellen, wenn das Datum des Freistellungsbescheids oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als fünf Jahre beziehungsweise das Datum der Feststellung der Satzungsmäßigkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt und er bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten hat. Maßgebend ist der Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung.

Ein Kreditinstitut behält von Zinserträgen des Vereins keine Kapitalertragsteuer ein, wenn diesem rechtzeitig eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a Abgabenordnung überlassen wird. Die damit verbundene Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug gilt höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres.

Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist teilweise (abhängig von den jeweiligen Förderbedingungen) Voraussetzung für öffentliche Zuwendungen.

Für die Aktiven im Verein:

  • Steuerbefreiung für Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 3.000 im Jahr (sogenannte Übungsleiterpauschale)
  • Steuerbefreiung für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 840 im Jahr (Ehrenamtspauschale)

Darüber hinaus ist ein gemeinnütziger Verein zum Empfang von Spenden berechtigt, welche beim Spender steuerlich abziehbar sind.

Die Zwecke der gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ausgerichteten Vereine sind unter dem Begriff "steuerbegünstigte Zwecke" zusammengefasst. In der Umgangssprache umfasst der Begriff "gemeinnützig" alle steuerbegünstigten Zwecke.

Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins

Ideelle Tätigkeit

  • steuerfrei

Vermögensverwaltung

  • körperschaftsteuerfrei
  • gewerbesteuerfrei
  • umsatzsteuerbegünstigt

Wirtschaftliche Betätigung

steuerbegünstigter Zweckbetrieb:

  • körperschaftsteuerfrei
  • gewerbesteuerfrei
  • in der Regel umsatzsteuerbegünstigt

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:

  • steuerpflichtig (ab Einnahmen über EUR 45.000 einschließlich Umsatzsteuer; diese Grenze gilt nur für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer)
  • in der Regel nicht umsatzsteuerbegünstigt

Rechtsgrundlage

Abgabenordnung:

  • §§ 52-54 (Steuerbegünstigte Zwecke)

Freigabevermerk

19.03.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

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