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Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

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Zählererfassung
Software zur Verarbeitung von Kundendaten zur Erfassung von Zählerständen.Ersteller, abgesehen von der gemeinsamen Planung und Konzeption, ist der Mitarbeiter:Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844
Verarbeitungsunternehmen
DATA-PLAN Computer Consulting GmbHTränkestraße 1170597 Stuttgart
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  • Auf den Server, die DATA-PLAN wiederum bei externen Anbietern gemietet hat, lädt der Kunde die Daten für die zu erfassenden Zähler hoch, enthalten sind hierbei auch personenbezogene Daten wie Adresse, Zählernummer, letzter Zählerstand, Vor und Nachname des Bürgers.
  • Der Bürger kann den Zählerstand nach Angabe von … und Zählernummer online eintragen, incl. einer Plausibilitätsprüfung seiner Eingaben.
  • Der Bürger hat die Möglichkeit eine E-Mail-Adresse einzutragen zur Übersendung der von ihm übermittelten Daten.
  • Auch der Kunde kann im Backend die Zählerstände erfassen.
  • Der Kunde kann die Aktion abschließen und die erfassten Zählerstände werden in ein für FINANZ+ gängiges Format per E-Mail an den MA des Kunden gesendet. Zusätzlich wird der E-Mail noch eine Excel mit den Resultaten der Ableseaktion hinzugefügt.
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  • Die gesamte Kommunikation basiert auf einer HTTPS-Verschlüsslung.
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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen, um eine Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig, um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844

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aumass GmbH & Co. KG
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Verarbeitungsunternehmen
aumass GmbH & Co. KG,Ludwig-Eckert-Str. 1093049 Regensburg
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Veröffentlichungsanzeige

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aumass GmbH & Co. KG

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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Lebenslagen

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Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bietet die Möglichkeit, mithilfe einer Vermittlerin oder eines Vermittlers einen außergerichtlichen Schadensausgleich zu erzielen. Vermittler für Erwachsene sind in den meisten Fällen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtshilfe oder Konfliktschlichtungsstellen.

Der Beginn eines Täter-Opfer-Ausgleichverfahrens ist auf Anregung des Opfers, des Täters beziehungsweise der Täterin, des Staatsanwalts beziehungsweise der Staatsanwältin, der Polizei oder des Gerichts in jeder Phase der Ermittlung oder des Strafverfahrens möglich. Ein Vermittlungsversuch setzt aber immer das Einverständnis des Opfers voraus. Ohne dieses Einverständnis ist ein TOA nicht möglich.

In Gesprächen zwischen Täter beziehungsweise Täterin, Opfer und einem Vermittler beziehungsweise einer Vermittlerin sollen die Probleme diskutiert und verarbeitet werden. Ziele sind:

  • Konfliktberatung und/oder Konfliktschlichtung
  • Vereinbarung über eine Wiedergutmachung
  • Berücksichtigung der Täterbemühungen im Strafprozess

Während bei einer Gerichtsverhandlung der beziehungsweise die Angeklagte im Mittelpunkt steht, geht es beim TOA um die geschädigte Person. Sie kann Ansprüche auf eine Wiedergutmachung deutlich machen.

Die Vereinbarung über die Wiedergutmachung ist Sache der Beteiligten. Mögliche Formen sind beispielsweise:

  • Gespräch zwischen Opfer und Täter beziehungsweise Täterin mit Entschuldigung
  • Schmerzensgeld oder Schadenersatz
  • Geschenk als symbolische Geste
  • Arbeitsleistungen, um den Schaden zu beheben
  • gemeinsame Aktivitäten von Täter beziehungsweise Täterin und Opfer

Nach Durchführung eines TOA-Verfahrens entscheidet die Richterin oder der Richter beziehungsweise die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, ob das Verfahren eingestellt oder ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Leistungen der Täterin oder des Täters strafmildernd berücksichtigt werden können.

Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet eine Reihe an Vorteilen:

  • Dem Opfer einer Straftat wird die Möglichkeit gegeben, sein Empfinden zu Tat und Täter beziehungsweise Täterin, auch außerhalb einer strafrechtlichen Hauptverhandlung, zu äußern.
  • Opfer einer Straftat können einen Einblick in die Beweggründe des Täters beziehungsweise der Täterin in Bezug auf die Tat erlangen.
  • Das Opfer einer Straftat erhält möglicherweise Schadensersatz. Eine Klage und die gerichtliche Vollstreckung bleiben dem Opfer einer Straftat in diesem Fall erspart, ebenso eine mögliche Aussage als Zeuge oder Zeugin in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung.
    In einigen Fällen wird durch die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs auch die Vernehmung unbeteiligter Zeugen in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung nicht mehr erforderlich sein.
  • Auch dem beziehungsweise der Beschuldigten wird die Möglichkeit eröffnet, sich mit der Tat und dem Empfinden des Opfers einer Straftat auseinanderzusetzen. In einigen Fällen bleiben dem Täter beziehungsweise der Täter eine strafrechtliche Hauptverhandlung und möglicherweise entstehende Kosten erspart. Infolge eines Täter-Opfer-Ausgleichs besteht auch die Möglichkeit einer Strafmilderung.
  • Die Herstellung des Rechtsfriedens wird durch den Täter-Opfer-Ausgleich erheblich gefördert.

Freigabevermerk

  • 03.08.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

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