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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Zählererfassung
Software zur Verarbeitung von Kundendaten zur Erfassung von Zählerständen.Ersteller, abgesehen von der gemeinsamen Planung und Konzeption, ist der Mitarbeiter:Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844
Verarbeitungsunternehmen
DATA-PLAN Computer Consulting GmbHTränkestraße 1170597 Stuttgart
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  • Auf den Server, die DATA-PLAN wiederum bei externen Anbietern gemietet hat, lädt der Kunde die Daten für die zu erfassenden Zähler hoch, enthalten sind hierbei auch personenbezogene Daten wie Adresse, Zählernummer, letzter Zählerstand, Vor und Nachname des Bürgers.
  • Der Bürger kann den Zählerstand nach Angabe von … und Zählernummer online eintragen, incl. einer Plausibilitätsprüfung seiner Eingaben.
  • Der Bürger hat die Möglichkeit eine E-Mail-Adresse einzutragen zur Übersendung der von ihm übermittelten Daten.
  • Auch der Kunde kann im Backend die Zählerstände erfassen.
  • Der Kunde kann die Aktion abschließen und die erfassten Zählerstände werden in ein für FINANZ+ gängiges Format per E-Mail an den MA des Kunden gesendet. Zusätzlich wird der E-Mail noch eine Excel mit den Resultaten der Ableseaktion hinzugefügt.
Einwilligungshinweis

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Genutzte Technologien
  • Die gesamte Kommunikation basiert auf einer HTTPS-Verschlüsslung.
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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen, um eine Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig, um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844

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aumass GmbH & Co. KG
Veröffentlichungsanzeige
Verarbeitungsunternehmen
aumass GmbH & Co. KG,Ludwig-Eckert-Str. 1093049 Regensburg
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aumass GmbH & Co. KG

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
 
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Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

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Datenempfänger
  • Netze BW GmbH
  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

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Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Allensbach
Genutzte Technologien
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Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU beantragen

Für die grenzüberschreitende Ausfuhr (Verbringung) von sogenannten „grünen“ Abfällen zur Verwertung innerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie keine behördliche Genehmigung (Notifizierung). Es gelten jedoch strenge allgemeine Informationspflichten.

Achtung: Wenn Sie "grüne Abfälle" in Nicht-EU-Länder ausführen möchten, sollten Sie sich direkt an die zuständige Behörde wenden. Lassen Sie sich dort über die geltenden Bestimmungen informieren.

Für Abfälle der Gelben Abfallliste und alle anderen Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, muss immer ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden.

Das Verfahren wird nach der EU-Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1157) elektronisch abgewickelt. Sie müssen die Transportdaten im zentralen europäischen System DIWASS (Digital Waste Shipment System) erfassen. Das Ausfüllen des papierbasierten Formulars entfällt. Beachten Sie bitte hierzu die Hinweise zum Verfahrensablauf in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2026.

Voraussetzungen

Die Abfälle sind

  • zur Verwertung bestimmt,
  • in der Grünen Abfallliste aufgeführt und
  • die Abfallmenge beträgt mehr als 20 Kilogramm.

Verfahrensablauf

Die digitale Abwicklung der Verbringung erfolgt in diesen Schritten:

Sie müssen als Exporteur mit dem Empfänger der Abfälle einen rechtsgültigen Entsorgungsvertrag abschließen, der auch zur Rücknahme der Abfälle verpflichtet, falls die beabsichtigte Entsorgung nicht abgeschlossen werden kann oder die Verbringung illegal war.

Melden Sie sich im elektronischen System an und tragen Sie alle Transportdaten online in das Dokument nach Anhang VII ein. Senden Sie die Daten zwingend vor Beginn des Transports über das System ab.

Stellen Sie sicher, dass die Daten während des Transports digital abrufbar sind (oder bis zum 31.12.2026 als Papierausdruck mitgeführt werden - siehe Hinweis unten).

Die Empfangsanlage quittiert den Eingang der Abfälle innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt elektronisch im System. Die Anlage bestätigt die erfolgreiche Verwertung der Abfälle spätestens 30 Tage nach Abschluss des Verfahrens digital im System.

Hinweis zur Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2026:

Aufgrund der Verzögerung technischer Dokumentationen steht das digitale System DIWASS derzeit noch nicht in vollem Umfang zur Verfügung. Für die Verbringung "grün" gelisteter Abfälle ist daher bis einschließlich 31. Dezember 2026 weiterhin die Papierform des Anhang VII-Dokumentes und der weiteren nach Artikel 18 (EU) 2024/1157 für eine solche Verbringung erforderlichen Unterlagen möglich. Der damit verbundene Verstoß gegen die seit dem 21. Mai 2026 geltende Pflicht zur elektronischen Führung der Dokumente wird durch die zuständigen Behörden vorübergehend nicht beanstandet. Bei der vorübergehenden Verwendung des papier-gebundenen Verfahrens sind die seit dem 21. Mai 2026 in der Verordnung (EU) 2024/1157 vorgeschriebenen Unterlagen zu verwenden. Nähere Informationen zum Verfahren in der Übergangszeit finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Fristen

Die Datenübermittlung muss zwingend vor Beginn des eigentlichen Transports abgeschlossen sein.

Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Dokument nach Anhang VII. Die Übermittlung der transportbezogenen Abfalldaten erfolgt elektronisch direkt über das zentrale europäische Portal DIWASS (beziehungsweise während der Übergangsphase bis zum 31.12.2026 als ausgedrucktes Dokument).
  • Rechtsgültiger Entsorgungsvertrag zwischen dem Veranlasser der Verbringung (Exporteur) und dem Empfänger (Verwertungsanlage). Dieser muss zwingend die rechtlichen Klauseln zur Rücknahmepflicht bei illegalen Verbringungen enthalten.
  • Nachweis der Hauptidentifikationsnummer, Angabe der EORI-Nummer (für den europaweiten Datenabgleich im DIWASS-System) oder alternativ der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer. Ohne diese verifizierte Kennung ist eine digitale Erfassung des Transports nicht möglich.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

keine

Sobald Sie das Dokument nach Anhang VII vollständig im System DIWASS erfasst und abgesendet haben, ist der Vorgang sofort aktiv. Der Transport kann direkt im Anschluss beginnen.

Sonstiges

Abfälle dürfen nur über bestimmte Zollstellen ein- und ausgeführt werden.
Eine Liste aller infrage kommenden Zollstellen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

Zuständigkeit

  • für die Hinterlegung der notwendigen Informationen und Abgabe der notwendigen Erklärungen im digitalen System DIWASS sowie Abschluss des rechtsgültigen Entsorgungsvertrages: der Exporteur und der Empfänger der Abfälle beziehungsweise der Betreiber der Entsorgungsanlage
  • für die Sicherstellung der digitalen Verfügbarkeit der erforderlichen Informationen während des Transports: der Transporteur

Freigabevermerk

25.08.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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