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Gemeinde Allensbach

Bebauungspläne Hegne

Nachfolgend sind die Bebauungspläne für Hegne als PDF Dateien aufgeführt. Um Bebauungspläne richtig interpretieren zu können, bedarf es einer gewissen Sachkenntnis. Wenn Sie Fragen zu den Bebauungsplänen haben oder einen Bebauungsplan nicht finden, steht Ihnen unser Bauamt gerne für Auskünfte zur Verfügung.

Zum Schwarzenberg

Erlass über die Satzung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zum Schwarzenberg“ Gemarkung Hegne

Der Gemeinderat der Gemeinde Allensbach hat am 26.09.2023 in öffentlicher Sitzung zur Sicherung des mit Beschluss vom 18.10.2022 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens (Bebauungsplan „Zum Schwarzenberg“) die nachfolgende Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen:

Satzung der Gemeinde Allensbach über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Zum Schwarzenberg“ Gemarkung Hegne

Aufgrund §§ 14 und 16 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2001, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 73) hat der Gemeinderat der Gemeinde Allensbach am 26.09.2023 den Erlass der folgenden Veränderungssperre beschlossen:

§ 1 Zu sichernde Planung

Der Gemeinderat der Gemeinde Allensbach hat in seiner Sitzung vom 18.10.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Zum Schwarzenberg“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB beschlossen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke Flurstück Nrn.: 32, 32/2, 33, 33/5, 33/1, 34/1, 36 und 37 der Gemarkung Hegne und ergibt sich aus dem nachfolgenden Abgrenzungsplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  • Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, sowie Aufschüttungen und ab Grabungen größeren Umfangs.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft

Allensbach, den 27.09.2023

Stefan Friedrich
Bürgermeister

Hinweise:

Sollte die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens-und Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz zwei Nr. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg), der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz zwei Nr. 2 Gemeindeordnung Baden-Württemberg).

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz zwei Nr. 2 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung gemäß § vier Abs. 4 Satz drei Gemeindeordnung Baden-Württemberg geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz zwei und drei BauGB über das Entstehen und die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Anlage zur Satzung über die Veränderungssperre/Abgrenzung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Zum Schwarzenberg:

http://www.gemeinde-allensbach.de//wohnen-leben/bauen-wohnen/bebauungsplaene/hegne