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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Zählererfassung
Software zur Verarbeitung von Kundendaten zur Erfassung von Zählerständen.Ersteller, abgesehen von der gemeinsamen Planung und Konzeption, ist der Mitarbeiter:Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844
Verarbeitungsunternehmen
DATA-PLAN Computer Consulting GmbHTränkestraße 1170597 Stuttgart
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  • Auf den Server, die DATA-PLAN wiederum bei externen Anbietern gemietet hat, lädt der Kunde die Daten für die zu erfassenden Zähler hoch, enthalten sind hierbei auch personenbezogene Daten wie Adresse, Zählernummer, letzter Zählerstand, Vor und Nachname des Bürgers.
  • Der Bürger kann den Zählerstand nach Angabe von … und Zählernummer online eintragen, incl. einer Plausibilitätsprüfung seiner Eingaben.
  • Der Bürger hat die Möglichkeit eine E-Mail-Adresse einzutragen zur Übersendung der von ihm übermittelten Daten.
  • Auch der Kunde kann im Backend die Zählerstände erfassen.
  • Der Kunde kann die Aktion abschließen und die erfassten Zählerstände werden in ein für FINANZ+ gängiges Format per E-Mail an den MA des Kunden gesendet. Zusätzlich wird der E-Mail noch eine Excel mit den Resultaten der Ableseaktion hinzugefügt.
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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen, um eine Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig, um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844

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aumass GmbH & Co. KG
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Verarbeitungsunternehmen
aumass GmbH & Co. KG,Ludwig-Eckert-Str. 1093049 Regensburg
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Veröffentlichungsanzeige

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aumass GmbH & Co. KG

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Gemeinde Allensbach
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Dienstleistungen

Hauptbereich

Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen

Die Dienstaufsichtsbeschwerde rügt das angebliche persönliche Fehlverhalten von

  • Beamtinnen und Beamten,
  • Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder
  • Richterinnen und Richtern.

Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist es, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Person zu veranlassen.

Hinweis: Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie keine andere Sachentscheidung erreichen.
Wenn Sie in der Sache eine andere Entscheidung erreichen möchten, können Sie eine Fachaufsichtsbeschwerde einlegen.
Sie tragen vor, was Sie beanstanden und was Sie mit der Beschwerde erreichen wollen. Die Verwaltung nimmt dann die Einordnung als Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde vor.

Als formloser Rechtsbehelf kann die Dienstaufsichtsbeschwerde keine förmlichen Rechtsbehelfe (Rechtsmittel) ersetzen. Sie schiebt die Umsetzung von Entscheidungen oder Maßnahmen nicht auf oder verhindert sie. Mögliche Fristen laufen weiter. Wollen Sie die Umsetzung oder Fristen stoppen, müssen Sie Widerspruch oder Klage erheben oder ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.

Folgende Personenkreise haben keine Dienstvorgesetzten, sondern unterliegen der politischen Verantwortung:

  • Ministerinnen und Minister,
  • Landrätinnen und Landräte und
  • Bürgermeisterinnen und Bürgermeister.

Gegen diese Personen können Sie grundsätzlich keine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen. Ausgenommen sind Landrätinnen und Landräte, soweit die Beschwerde staatliche Aufgaben des Landratsamt betrifft.

Gegen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte kann in bestimmten Fällen Fachaufsichtsbeschwerde eingelegt werden, die die Rechtsaufsichtsbehörde prüft.

Voraussetzungen

Eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger hat sich persönlich nicht korrekt verhalten.

Verfahrensablauf

Die Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie formlos einlegen.

Sie sollten sie am besten schriftlich einreichen.

Benennen Sie in der Dienstaufsichtsbeschwerde die betroffene Person. Beschreiben Sie das persönliche Fehlverhalten, das Sie ihr zum Vorwurf machen, möglichst genau.

Die Dienstvorgesetzten oder die mit der Bearbeitung beauftragten Beschäftigten bearbeiten und entscheiden über die Dienstaufsichtsbeschwerde und teilen Ihnen das Ergebnis mit.

Eine ausführliche Begründung der Entscheidung ist nicht erforderlich.

Fristen

Sie müssen keine Fristen beachten. Sie sollten die Dienstaufsichtsbeschwerde aber zeitnah zum kritisierten Verhalten einreichen.

Unterlagen

keine

Tipp: Um den Sachverhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde verständlich zu machen oder nachzuweisen, können Dokumente (als Kopie) hilfreich sein und beigefügt werden.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Die Dauer eines Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens hängt von den vorgetragenen Umständen im Beschwerdeverfahren ab. Feste Entscheidungsfristen gibt es nicht.

Sonstiges

Wenn Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen wird, können Sie sich mit einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde an übergeordnete Dienstvorgesetzte wenden. Das ursprünglich angegriffene Verhalten der betroffenen Person wird allerdings nicht mehr eigenständig geprüft. Die übergeordnete Dienststelle prüft nur, ob sich der oder die Dienstvorgesetzte bei der Behandlung der ursprünglichen Beschwerde korrekt verhalten hat.

Rechtsgrundlage

Grundgesetz (GG)

  • Artikel 17 - Petitionsrecht

Zuständigkeit

Die Dienstvorgesetzten oder die Behördenleitung der Person, über deren Verhalten Sie sich beschweren.

Hinweis: Dienstvorgesetzte sind üblicherweise die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Behörde. Sind diese nicht zuständig, leiten sie die Beschwerde, in der Regel unter Erteilung einer Abgabenachricht, der zuständigen Stelle zu.

Für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Behördenleiterin oder den Behördenleiter selbst ist meist die Leitung der nächsthöheren Behörde zuständig.

Freigabevermerk

20.08.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

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