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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Google Ireland Limited
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Zählererfassung
Software zur Verarbeitung von Kundendaten zur Erfassung von Zählerständen.Ersteller, abgesehen von der gemeinsamen Planung und Konzeption, ist der Mitarbeiter:Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844
Verarbeitungsunternehmen
DATA-PLAN Computer Consulting GmbHTränkestraße 1170597 Stuttgart
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  • Auf den Server, die DATA-PLAN wiederum bei externen Anbietern gemietet hat, lädt der Kunde die Daten für die zu erfassenden Zähler hoch, enthalten sind hierbei auch personenbezogene Daten wie Adresse, Zählernummer, letzter Zählerstand, Vor und Nachname des Bürgers.
  • Der Bürger kann den Zählerstand nach Angabe von … und Zählernummer online eintragen, incl. einer Plausibilitätsprüfung seiner Eingaben.
  • Der Bürger hat die Möglichkeit eine E-Mail-Adresse einzutragen zur Übersendung der von ihm übermittelten Daten.
  • Auch der Kunde kann im Backend die Zählerstände erfassen.
  • Der Kunde kann die Aktion abschließen und die erfassten Zählerstände werden in ein für FINANZ+ gängiges Format per E-Mail an den MA des Kunden gesendet. Zusätzlich wird der E-Mail noch eine Excel mit den Resultaten der Ableseaktion hinzugefügt.
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  • Die gesamte Kommunikation basiert auf einer HTTPS-Verschlüsslung.
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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen, um eine Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig, um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844

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aumass GmbH & Co. KG
Veröffentlichungsanzeige
Verarbeitungsunternehmen
aumass GmbH & Co. KG,Ludwig-Eckert-Str. 1093049 Regensburg
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aumass GmbH & Co. KG

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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Online-Formulare

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Allensbach
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Dienstleistungen

Hauptbereich

Kinderbetreuungskosten - steuerliche Förderung beantragen

Höhe:

2/3 der Aufwendungen , höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr.

Art:

Die anzuerkennenden Aufwendungen mindern Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Einkommensteuerbescheid.

Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, sind nur 2/3 der in diesem Teil des Kalenderjahres angefallenen Kosten förderfähig, maximal 4.000 Euro.

Beispiel: Das Kind wird im Juli des Kalenderjahres 14 Jahre alt. Dann erkennt die zuständige Stelle nur die Kosten an, die von Januar bis Juli entstanden sind.

Voraussetzungen

  • Das Kind lebt in Ihrer Wohnung oder ist mit Ihrer Einwilligung vorübergehend auswärts untergebracht, z.B. in einem Internat. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Kind bei Ihnen oder dem anderen Elternteil gemeldet ist.
  • Es ist nicht älter als 13 Jahre oder wenn es sich wegen einer zuvor eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann, nicht älter als 24 Jahre.
  • Es wird betreut
    • von einer Tagesmutter, Wochenmutter oder Ganztagspflegestelle, Kinderpfleger oder -schwestern oder Erzieher,
    • in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Kinderhort, einer Kinderkrippe oder in einem Kinderheim,
    • von einer von Ihnen beschäftigten Haushaltshilfe oder
    • bei der Erledigung der Hausaufgaben.
  • Ihnen entstehen Aufwendungen durch
    • Sachleistungen, vor allem für die Unterbringung und Verpflegung der Betreuungsperson im Haushalt, oder
    • die Bezahlung. Dies gilt auch für Erstattungen an die Betreuungsperson, z.B. deren Fahrtkosten, wenn die Leistungen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind.
  • Sie haben die entstandenen Aufwendungen selbst getragen.
  • Sie haben eine Rechnung über die Aufwendungen erhalten und diese nicht bar bezahlt.

Nicht geltend machen können Sie Ausgaben für

  • Unterricht wie z.B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht,
  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten wie z.B. Computerkurse oder Musikunterricht,
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen wie z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht,
  • die Verpflegung oder Fahrtkosten des Kindes.

Hinweis: Schulgeld können Sie unter anderen Voraussetzungen im Rahmen eines eigenen Höchstbetrages ebenfalls steuerlich geltend machen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Förderung in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind beantragen. Geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung bitte die gesamten begünstigten Aufwendungen an. Ihr Finanzamt nimmt die Kürzung auf 2/3 und die Begrenzung auf 4.000 Euro automatisch vor.

Die Einkommensteuererklärung übermitteln Sie am besten elektronisch an das Finanzamt.

Achtung: Sie müssen Ihre Steuererklärung elektronisch abgeben, wenn Sie folgende Einkünfte erzielen oder daran beteiligt sind:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder
  • Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft

Dies gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung für die Anlage EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung), die Bilanz und die gesamte Einkommensteuererklärung.

Formulare bekommen Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet.

Hinweis: Steuererklärungen per E-Mail nimmt das Finanzamt nicht an. Sie müssen Ihre Steuererklärung eigenhändig unterschreiben, um sie fristgerecht abzugeben.

Sie erhalten einen schriftlichen Einkommensteuerbescheid per Post.

Fristen

  • Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind: 31. Juli des Folgejahres
    Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird die Abgabefrist für das Jahr 2023 für steuerlich nicht beratene Personen bis zum 02. September 2024 verlängert.
  • Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind: im Laufe der auf das zu veranlagende Steuerjahr folgenden vier Jahre

Unterlagen

  • Rechnung

Als Rechnung gelten auch:

  • der Arbeitsvertrag bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob
  • der Gebührenbescheid, z.B. über die zu zahlenden Kindergartengebühren
  • eine Quittung, etwa über Nebenkosten zur Betreuung
  • bei Au-pair-Verhältnissen der Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, welcher Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt

Kosten

Beim Finanzamt entstehen Ihnen keine Kosten.

Sonstiges

Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Haushalt, steht der Höchstbetrag dem Elternteil zu, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Der andere Elternteil hat keinen Anspruch auf Förderung von Kinderbetreuungskosten, weil das Kind nicht zu seinem Haushalt gehört.

Gehört das Kind zum Haushalt beider Elternteile, kommt es zu einer Halbteilung des Höchstbetrags, das heißt, jedem Elternteil steht ein Höchstbetrag von 2.000 Euro zu, es sei denn, sie beantragen übereinstimmend eine andere Aufteilung des Höchstbetrags.

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz (EStG)

  • § 10 Abs. 1 Nr. 5 Sonderausgaben

Zuständigkeit

das Finanzamt, das für Ihre Einkommensteuer zuständig ist

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

05.01.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums

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