:

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zählererfassung
Software zur Verarbeitung von Kundendaten zur Erfassung von Zählerständen.Ersteller, abgesehen von der gemeinsamen Planung und Konzeption, ist der Mitarbeiter:Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844
Verarbeitungsunternehmen
DATA-PLAN Computer Consulting GmbHTränkestraße 1170597 Stuttgart
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Auf den Server, die DATA-PLAN wiederum bei externen Anbietern gemietet hat, lädt der Kunde die Daten für die zu erfassenden Zähler hoch, enthalten sind hierbei auch personenbezogene Daten wie Adresse, Zählernummer, letzter Zählerstand, Vor und Nachname des Bürgers.
  • Der Bürger kann den Zählerstand nach Angabe von … und Zählernummer online eintragen, incl. einer Plausibilitätsprüfung seiner Eingaben.
  • Der Bürger hat die Möglichkeit eine E-Mail-Adresse einzutragen zur Übersendung der von ihm übermittelten Daten.
  • Auch der Kunde kann im Backend die Zählerstände erfassen.
  • Der Kunde kann die Aktion abschließen und die erfassten Zählerstände werden in ein für FINANZ+ gängiges Format per E-Mail an den MA des Kunden gesendet. Zusätzlich wird der E-Mail noch eine Excel mit den Resultaten der Ableseaktion hinzugefügt.
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Die gesamte Kommunikation basiert auf einer HTTPS-Verschlüsslung.
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen, um eine Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig, um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Christoph Hase, christoph.hase@data-plan.de, 03715729844

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Allensbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Ortsplan Imagefilm 360° Panorama Facebook Instagram
Weiter zur Tourist Info Weiter zur Tourist Info
Neuigkeiten

Hauptbereich

Geflügelpest

Geflügelpest - Sicherheitsmaßnahmen

LANDKREIS KONSTANZ – Vermehrte Nachweise des aviären Influenzavirus H5N1 bei Wildvögeln verlangen auch im Landkreis Konstanz erhöhte Bio­sicherheitsmaßnahmen bei den Geflügelhaltungen. Das Geflügel ist durch Aufstallung oder durch Haltungen in entsprechend geschützten Ausläufen vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen. 

Im Bodenseekreis wurde bei einer Lachmöwe das aviäre Influenzavirus H5N1 nachgewiesen. Das Landratsamt Konstanz ergreift aufgrund der zu­neh­menden Zahl an Fällen im direkten Umland und aufgrund der Tatsache, dass der Bodensee insgesamt als ein Ökosystem zu betrachten ist, ein land­kreisweites Aufstallungsgebot des Geflügels. Dies erfolgt außerdem unter Berücksichtigung, dass Möwen einen Aktionsradius bis weit hinein in das Bodenseehinterland haben und der Landkreis Konstanz eine hohe Geflügel­dichte aufweist. 

Das Landratsamt Konstanz hat zum präventiven Schutz der Geflügelbestän­de am 3. März 2023 eine Allgemeinverfügung zur landkreisweiten Aufstal­lung erlassen. Dabei wird die generelle Aufstallung der Tiere in geschlosse­nen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung verfügt. Die­se Regelungen gelten ab dem 4. März 2023 bis zum 31. März 2023.

Die bestehende Allgemeinverfügung vom 16. Januar 2023 des Landes Baden-Württemberg zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel beziehungsweise gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken, Az.: 33-9123 Biosicherheit, ist ebenso zu beachten. Es ist im Moment extrem wichtig, Hausgeflügel vor dem Kontakt zu Wildvögeln und somit vor einer schweren Erkrankung, meist mit tödlichem Verlauf, zu schützen. Das Veteri­näramt appelliert deshalb an alle Geflügelhalter, die bereits getroffenen Maßnahmen nochmals kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls zum Schutz ihres Geflügels zu verbessern.

Das Risiko einer Virusübertragung auf den Menschen schätzt das Robert Koch-Institut derzeit als sehr gering ein. In der Regel erkranken nur Vögel. Andere Tiere können das Virus jedoch bei Kontakt weiterverbreiten ohne selbst zu erkranken. Daher sollte ein direkter Kontakt von Haustieren – ins­besondere Hunden und Katzen – mit toten oder kranken Vögeln vermie­den werden.

Beim Auffinden von verendeten Wildvögeln (auch am Wochenende), wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung 07533 801-988

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Konstanz, Veterinäramt zur Aufstallung von Geflügel

Vom 03. März 2023, Az.: 25/508.302 Geflügelpest

Auf der Grundlage der Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.03.2016, S. 1) zuletzt geändert am 1.Dezember 2022 (ABl. L 310, S. 18) i.V.m. § 7 Abs. 5, § 13 sowie 65 der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (BGBl. I Nr. 48 vom 21.12.2018, S. 2664) i. V. m. §§ 38 Absatz 11 und 6 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert am 21.12.2022 (BGBl. I, Nr. 57, 30.12.2022, S. 2825), des § 4 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) und § 2 des Tiergesundheitsausführungsgesetzes (TierGesAG) vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 223) erlässt das Landratsamt Konstanz, Veterinäramt folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

1.        Alle Geflügelhalter im Landkreis Konstanz haben mit sofortiger Wirkung das Geflügel aufzustallen. Zum Geflügel zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse, Strauße, Emus und Nandus. Dies gilt sowohl für gewerbliche wie für private Haltungen.

Geflügel darf danach nur

a.   in geschlossenen Ställen, oder
b.   unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss,

gehalten werden.

2.        Geflügelhalter haben je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere in das Bestandsregister nach § 2 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung einzutragen. Wer mindestens 10 Stück Geflügel hält, hat zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes in das Bestandsregister einzutragen.

3.        Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind im Landkreis Konstanz nicht erlaubt. 

4.        Die am 07.02.2023 ergangene Allgemeinverfügung des Landratsamtes Konstanz, Veterinäramt zur Aufstallung von Geflügel in den Gemeinden Gailingen am Hochrhein sowie Büsingen am Hochrhein wird aufgehoben. Die in den Ziffern 1 – 3 genannten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gelten im Nutzgeflügelbereich nicht für das Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein.

5.        Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

6.        Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie ist befristet bis zum 31.03.2023.

Rechtsbehelfsbelehrung: 
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz erhoben werden. 

Hinweise:
1.           Die Allgemeinverfügung vom 16.01.2023 des Landes Baden-Württemberg zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken, Az.: 33-9123 Biosicherheit, ist ebenso zu beachten. Sie finden Sie unter folgendem Link: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/%C3%96ffentl_Bekanntmachungen/2023-01-18_AV_Biosicherheit-Gefl%C3%BCgel.pdf).

2.           Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Geflügelpestverordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.

3.           Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Geflügelhalter der zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung mitzuteilen, ob das Geflügel (ausgenommen Tauben) im Stall oder im Freien gehalten wird.

4.           Geflügelhalter haben ein Register nach § 2 Absatz 2 Satz 2 der Geflügelpest-Verordnung zu führen. 

5.           Ausnahmeregelung:
Es können von der zuständigen Behörde nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Geflügelpest-Verordnung im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten Aufstallungspflicht genehmigt werden, soweit

    • eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
    • sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
    • sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Dabei dürfen Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen. Bei Erteilung einer solchen Ausnahme sind zusätzlich die Vorgaben des § 13 Abs. 4 der Geflügelpest-Verordnung zu beachten: Demnach sind Enten, Gänse und Laufvögel räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten und vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus zu untersuchen. Alternativ kann der Tierhalter Enten, Gänse und Laufvögel zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss der Tierhalter die in Anlage 2 Spalte 2 der Geflügelpest-Verordnung vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten halten und weitergehende Auflagen erfüllen; insbesondere hat er jedes verendete Stück Geflügel in einer Landesuntersuchungseinrichtung unverzüglich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen zu lassen.
Die Ausnahmegenehmigungen erfolgen gebührenfrei.

6.           Der Besitzer hat Falltiere (verendete Tiere) u. a. so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesen in Berührung kommen können, vgl. § 10 Absatz 1 Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetz (TierNebG). Die Tierkörper oder Tierkörperteile unterliegen der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung (§ 3 TierNebG).

7.           Für den Transport verwendete Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes zu Reinigen und zu desinfizieren (§ 17 Absatz 1 Viehverkehrsverordnung).

8.           Ordnungswidrig i. S. d. § 64 Nummer 14b der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Absatz 2 Nummer 3 TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

9.           Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des § 4 der Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei.

Konstanz, den 03. März 2023
Gez. Dr. Cornelia Pfleghar

Amtsleitung Veterinäramt