Flächennutzungsplan - Kloster Hegne - Marianum Nord
Änderung des Flächennutzungsplanes 2010 (FNP)
der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft „Bodanrück-Untersee“, bestehend aus Konstanz, Allensbach und Reichenau
Teilverwaltungsraum II, Allensbach
Änderung Nr. 34 – Plangebiet „Kloster Hegne – Marianum Nord“
- Eintritt der Genehmigungsfiktion
Mit Schreiben vom 17.02.2026 hat das Regierungspräsidium Freiburg mitgeteilt, dass für die vom Gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bodanrück-Untersee am 25.03.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossene 34. Änderung des Flächennutzungsplans 2010 im Bereich des Teilverwaltungsraums Allensbach mit Ablauf des 03.11.2025 die Genehmigungsfiktion nach § 6 Absatz 4 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) eingetreten ist. Die Genehmigungsfiktion steht rechtlich der Erteilung der Genehmigung gleich. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der etwa 2,73 ha große Änderungsbereich der 34. Flächennutzungsplanänderung liegt in der Gemarkung Hegne und befindet sich zwischen Konradistraße im Süden und Waldrand im Osten und Norden.
Der räumliche Geltungsbereich der Änderung ist dem in dieser Bekanntmachung dargestellten Kartenausschnitt zu entnehmen.
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der Flächennutzungsplan 2010 und seine Änderungen können einschließlich der jeweiligen Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB beim Amt für Stadtplanung und Umwelt der Stadt Konstanz, Untere Laube 24, 78462 Konstanz, 5. OG, Zimmer 5.04 (um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 07531/900-2533 wird gebeten), sowie bei der Gemeinde Allensbach im Ortsbauamt – Rathausplatz 8, 78476 Allensbach, und bei der Gemeinde Reichenau im Rathaus – Ortsbauamt, 2. OG – Münsterplatz 2, 78479 Reichenau, während der jeweils üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Absatz 5 BauGB).
Nach § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden nach § 215 Absatz 1 BauGB
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Änderung des Flächennutzungsplans ist nach § 4 Absatz 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Konstanz geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der:die Oberbürgermeister:in/Bürgermeister:in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bodanrück-Untersee
Stadt Konstanz – Uli Burchardt, Oberbürgermeister

