Änderung Flächennutzungsplan Genslehorn-Mutschellern
Änderung des Flächennutzungsplanes 2010 (FNP)
der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft „Bodanrück-Untersee“, bestehend aus Konstanz, Allensbach und Reichenau
Teilverwaltungsraum III, Reichenau
Änderung Nr. 42 - Plangebiet „Genslehorn-Mutschellern“
- Genehmigung durch das Regierungspräsidium
Das Regierungspräsidium Freiburg hat die vom Gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bodanrück-Untersee am 27.03.2026 in öffentlicher Sitzung beschlossene 42. Änderung des Flächennutzungsplans 2010 im Bereich des Teilverwaltungsraums Reichenau mit Verfügung vom 18.05.2026 aufgrund des § 6 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die beiden Änderungsgebiete der 42. Flächennutzungsplanänderung liegen auf der Gemarkung Reichenau und befinden sich am westlichen Ende der Insel zum einen im Bereich der Kreuzung der Straßen „Niederzellerstraße“ und „Riedstraße“, zum anderen nördlich des Campingplatzes „Sandseele“ im Bereich der Straßen „Im Genslehorn“ und „Auf der Haide“.
Der räumliche Geltungsbereich der beiden Änderungsbereiche ist dem in dieser Bekanntmachung dargestellten Kartenausschnitt zu entnehmen.
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der Flächennutzungsplan 2010 und seine Änderungen können einschließlich der jeweiligen Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB beim Amt für Stadtplanung und Umwelt der Stadt Konstanz, Untere Laube 24, 78462 Konstanz, 5. OG, Zimmer 5.04 (um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefonnummer: 07531 900-2533 wird gebeten), sowie bei der Gemeinde Allensbach im Ortsbauamt – Rathausplatz 8, 78476 Allensbach, und bei der Gemeinde Reichenau im Rathaus – Ortsbauamt, 2. OG – Münsterplatz 2, 78479 Reichenau, während der jeweils üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Absatz 5 BauGB).
Nach § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden nach § 215 Absatz 1 BauGB
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Änderung des Flächennutzungsplans ist nach § 4 Absatz 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Konstanz geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der*die Oberbürgermeister*in/Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bodanrück-Untersee
Stadt Konstanz – Uli Burchardt, Oberbürgermeister
Ort und Zeit der Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Planunterlagen (bestehend aus dem Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich Begründung und Umweltbericht) können im Zeitraum
vom 08.09.2025 bis einschließlich 17.10.2025
im Internet unter www.konstanz.de/bauleitplanung eingesehen werden.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen im obengenannten Zeitraum im Amt für Stadtplanung und Umwelt der Stadt Konstanz, Untere Laube 24, 5. OG, vor Raum 5.24 öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen können auch in der Gemeinde Allensbach im Bürgermeisteramt – Ortsbauamt – Rathausplatz 8 und in der Gemeinde Reichenau im Rathaus – Hauptamt im EG – Münsterplatz 2 während der dort üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu der Planung abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an bauleitplanung(@)konstanz.de übermittelt werden, bei Bedarf ist die Abgabe auch auf anderem Weg – wie etwa schriftlich – beim Amt für Stadtplanung und Umwelt der Stadt Konstanz sowie bei den Gemeinden Allensbach und Reichenau möglich.
Die Stellungnahmen sollten gegebenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks beziehungsweise Gebäudes enthalten. Außerdem sollte die volle Anschrift des Verfassers angegeben werden, damit das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt werden kann.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: Fläche, Boden, Wasser, Klima/Luft, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaftsbild, Erholungswert, Mensch, Kultur- und Sachgüter, Betroffenheit geschützter Bereiche, Abwasser, Abfall, erneuerbare Energien, effiziente Energienutzung, Wechselwirkungen, Störfallbetrachtung, Kumulation
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der genannten Frist abgegebene Stellungnahmen gemäß § 4a Absatz 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes (UmwRG) gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Bei Rückfragen zu den obengenannten Unterlagen wird um vorherige telefonische Terminvereinbarung Telefonnummer: 07531/900-2537 oder Telefonnummer: 07531/900-2533 gebeten.
Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bodanrück-Untersee
Stadt Konstanz – Uli Burchardt Oberbürgermeister

